Bezüglich der Nachreichung der Unterlagen für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist kein Zuschlag zu gewähren, da diese Aufwendungen bereits durch den Zuschlag für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgedeckt sind (E. 4.3 hiernach). Es wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb die Unterlagen nicht bereits mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätten eingereicht werden können und dass zusätzliche Aufwendungen nötig gewesen sein sollen, die nicht durch den Zuschlag für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgedeckt sind.