Bei der erstmaligen Festsetzung des Volljährigenunterhalts im Massnahmeverfahren geht es einzig um den Unterhalt, währenddem in den Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren danebst noch weitere Kinderbelange (Obhut, Besuchsrecht etc.) sowie das Getrenntleben der Ehegatten (Art. 176 ZGB) zu regeln sind. Im Vergleich zu einem durchschnittlichen Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren liegt damit ein deutlich unterdurchschnittliches Verfahren vor.