Vorsorgliche Massnahmeverfahren sind jedoch regelmässig mit einem geringeren Aufwand verbunden als die ihnen Anlass gebende Hauptverfahren. So geht einem vorsorglichen Massnahmeverfahren kein Schlichtungsverfahren voraus, dessen Aufwand ebenfalls in der Grundentschädigung enthalten ist (§ 3 Abs. 1 AnwT), und ist der Sachverhalt bei vorsorglichen Massnahmen lediglich glaubhaft zu machen (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Es rechtfertigt sich deshalb, von einer im Vergleich zum Hauptverfahren tieferen Grundentschädigung auszugehen.