50 % – angemessen Rechnung getragen. Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid nicht, wieso im vorliegenden Fall stärkere Synergieeffekte vorhanden sein sollen, als in anderen Rechtsmittelverfahren. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund im zu beurteilenden Fall vom klaren Wortlaut von § 8 Abs. 1 AnwT abzuweichen wäre. Vielmehr ist vorliegend die Entschädigung für das obergerichtliche Verfahren ZSU.2023.168 nach den Bestimmungen des Anwaltstarifs sowie der dazugehörigen Praxis festzusetzen.