3.2.2.2. Mit der Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 AnwT sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Die Grundentschädigung schliesst die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren ein (§ 3 Abs. 1 AnwT; vgl. AGVE 2015 Nr. 53 S. 308 f.; AGVE 2004 Nr. 4 S. 61 f.). Für weitere Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5 – 30 %, wobei überflüssige Eingaben nicht in Betracht fallen (§ 6 Abs. 3 AnwT).