3.2.2. 3.2.2.1. Nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT beträgt in das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussenden Verfahren die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. d AnwT gilt die Festsetzung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge als nicht vermögensrechtliche Streitsache.