3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede bzw. bringt selbst vor, dass seine Entschädigung nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte des Kantons Aargau (Anwaltstarif [AnwT]) zu bestimmen und eine Honorierung nach Pauschalen vorzunehmen ist. -6-