Was die Stellungnahme vom 25. August 2023 betreffe, so sei diese notwendig gewesen, weil Unterlagen für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätten nachgereicht werden müssen und weil der Beklagte in -5- seiner Berufungsantwort diverse Noven vorgebracht habe, welche hätten bestritten werden müssen (Beschwerde S. 8). Selbst wenn vom früheren Grundhonorar von nur Fr. 3'000.00, einem Zuschlag von 10 % für die Stellungnahme vom 25. August 2023 und einer Minimalentschädigung für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von Fr. 350.00 ausgegangen werde, resultiere bereits das folgende Honorar (Beschwerde S. 8 f.):