Wie der Beschwerdeführer als Vertreter in einem anderen vor dem Obergericht hängigen Verfahren dargelegt habe (ZOR.2023.52), sei mit Schreiben des Obergerichts vom 19. Dezember 2022 nicht mitgeteilt worden, wie hoch die ab 01. Januar 2023 geltende Grundentschädigung für durchschnittlich aufwändige, selbständige Unterhaltsklagen sei. Es sei auch noch kein obergerichtliches Urteil ersichtlich, dass sich in allgemeiner Weise dazu äussere. Bis 31. Dezember 2022 habe eine Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 gegolten (AGVE 2020, Nr. 60, S. 493 ff.).