Die Vorinstanz verletze mit ihrem Vorgehen die Bestimmungen des Anwaltstarifs. Die Berufung vom 24. Juli 2023 sei mit erheblichen Aufwendungen verbunden gewesen, welche nicht mit einem blossen Zuschlag für eine zusätzliche Rechtsschrift auf das vorinstanzliche Honorar gedeckt seien. Es müsse gemäss der obergerichtlichen Praxis von einer eigenen Grundentschädigung mit den entsprechenden Abzügen ausgegangen werden, so wie dies auch beantragt worden sei (Beschwerde S. 7).