Dabei müssten die Erfolgschancen einer Anfechtung mit der Klientschaft besprochen und das weitere Vorgehen entschieden werden. Hinzu komme, dass sich in der Berufung eingehend mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinandergesetzt werden müsse, was ein erneutes Aktenstudium und auch weitere Abklärung der Rechtslage erforderlich mache (Beschwerde S. 6 f.).