Synergieeffekte seien kein Grund, entgegen den Bestimmungen des Anwaltstarifs und der obergerichtlichen Praxis keine eigene Grundentschädigung für das Rechtmittelverfahren mit den entsprechenden Abzügen zu berücksichtigen. Das Berufungsverfahren setze nicht einfach das erstinstanzliche Verfahren fort. Mit dem erstinstanzlichen Entscheid werde insbesondere eine erneute Instruktion mit der Klientschaft notwendig. Dabei müssten die Erfolgschancen einer Anfechtung mit der Klientschaft besprochen und das weitere Vorgehen entschieden werden.