2.2. Mit Beschwerde vom 19. Februar 2024 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, durch die Grundentschädigung seien Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Das Obergericht Aargau gehe bei der Festsetzung -4- der Parteikosten im Rechtsmittelverfahren praxisgemäss von einer eigenen Grundentschädigung aus und nehme einen Rechtsmittelabzug vor. Letzterer werde bei familienrechtlichen Verfahren praxisgemäss auf 25% festgesetzt (Beschwerde S. 6).