Es erscheine daher nicht angezeigt, für das Berufungsverfahren erneut von der Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 auszugehen und die ordentlichen Abschläge vorzunehmen. Sachgerecht erscheine vielmehr, die erstinstanzliche Grundentschädigung um 30 % für die zusätzliche Rechtsschrift (Berufung) zu erhöhen (angefochtener Entscheid E. 5.4).