2. 2.1. Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid vom 7. Februar 2024, dass der Beschwerdeführer für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'876.15 sowie einen Zuschlag von 15 % auf die Eingabe vom 25. April 2023, also Fr. 502.50 (zuzüglich Fr. 38.70 MwSt), insgesamt Fr. 2'417.35 geltend mache. Indessen sei nicht ausser Acht zu lassen, dass aufgrund des durchgeführten erstinstanzlichen Summarverfahrens erhebliche Synergieeffekte vorhanden seien. Es erscheine daher nicht angezeigt, für das Berufungsverfahren erneut von der Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 auszugehen und die ordentlichen Abschläge vorzunehmen.