" 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Laufenburg vom 07.02.2024 (SF.2022.2) sei aufzuheben, soweit damit das Honorar des Beschwerdeführers für das Berufungsverfahren ZSU.2023.168 (SF.2022.2) festgesetzt wurde. -3- 2. Das Honorar des Beschwerdeführers für das Berufungsverfahren ZSU.2023.168 (SF.2022.2) sei auf Fr. 2'417.35 (inkl. Spesen und MwSt.) festzusetzen. 3. Die Gerichtskasse sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer das Honorar gemäss Ziffer 2. hiervor zu überweisen.