2. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 wies der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg die Gerichtskasse an, dem Beschwerdeführer ein richterlich auf Fr. 1'114.88 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetztes Honorar für das obergerichtliche Verfahren ZSU.2023.168 auszubezahlen. 3. Gegen diese ihm am 9. Februar 2024 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau am 19. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen: