2.2. Soweit die zweitinstanzlichen Gerichtskosten betreffend wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren als gegenstandlos von der Kontrolle abgeschrieben. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden auf die Staatskasse genommen. 4. Über die Regelung der Parteikosten wird die Vorinstanz im erneuten Entscheid zu befinden haben."