Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2024.45 / SD (SF.2022.2) Art. 23 Entscheid vom 1. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin Beschwerde- A._____, führer […] Gegenstand Vorsorgliche Massnahme (Vollährigenunterhalt) / Entschädigung des un- entgeltlichen Rechtsvertreters -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2023 erkannte das Obergericht des Kan- tons Aargau im Berufungsverfahren ZSU.2023.168: " 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts des Bezirksgerichts Laufenburg vom 5. Juli 2023 auf- gehoben und zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückge- wiesen. 1.2 Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. 2.1. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beru- fungsverfahren gewährt und Rechtsanwalt A._____ [=Beschwerdeführer], Q._____, als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt. 2.2. Soweit die zweitinstanzlichen Gerichtskosten betreffend wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren als gegen- standlos von der Kontrolle abgeschrieben. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden auf die Staats- kasse genommen. 4. Über die Regelung der Parteikosten wird die Vorinstanz im erneuten Ent- scheid zu befinden haben." 2. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 wies der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg die Gerichtskasse an, dem Beschwerdeführer ein richterlich auf Fr. 1'114.88 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetztes Honorar für das obergerichtliche Verfahren ZSU.2023.168 auszubezahlen. 3. Gegen diese ihm am 9. Februar 2024 zugestellte Verfügung erhob der Be- schwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau am 19. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Laufenburg vom 07.02.2024 (SF.2022.2) sei aufzuheben, soweit damit das Honorar des Beschwerde- führers für das Berufungsverfahren ZSU.2023.168 (SF.2022.2) festgesetzt wurde. -3- 2. Das Honorar des Beschwerdeführers für das Berufungsverfahren ZSU.2023.168 (SF.2022.2) sei auf Fr. 2'417.35 (inkl. Spesen und MwSt.) festzusetzen. 3. Die Gerichtskasse sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer das Honorar gemäss Ziffer 2. hiervor zu überweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Be- schwerdegegners bzw. des Kantons Aargau." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den Entscheid über die Höhe der Entschädigung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) ist die Beschwerde ge- geben (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), sofern der Kostenentscheid wie vorlie- gend selbständig, d.h. nicht zusammen mit der Hauptsache, angefochten wird (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid vom 7. Februar 2024, dass der Beschwerdeführer für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'876.15 sowie einen Zuschlag von 15 % auf die Eingabe vom 25. April 2023, also Fr. 502.50 (zuzüglich Fr. 38.70 MwSt), insgesamt Fr. 2'417.35 geltend mache. Indessen sei nicht ausser Acht zu lassen, dass aufgrund des durchgeführten erstinstanzlichen Summarverfahrens erhebli- che Synergieeffekte vorhanden seien. Es erscheine daher nicht angezeigt, für das Berufungsverfahren erneut von der Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 auszugehen und die ordentlichen Abschläge vorzunehmen. Sachgerecht erscheine vielmehr, die erstinstanzliche Grundentschädigung um 30 % für die zusätzliche Rechtsschrift (Berufung) zu erhöhen (ange- fochtener Entscheid E. 5.4). 2.2. Mit Beschwerde vom 19. Februar 2024 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, durch die Grundentschädigung seien Instruktion, Akten- studium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Ver- handlung abgegolten. Das Obergericht Aargau gehe bei der Festsetzung -4- der Parteikosten im Rechtsmittelverfahren praxisgemäss von einer eigenen Grundentschädigung aus und nehme einen Rechtsmittelabzug vor. Letzte- rer werde bei familienrechtlichen Verfahren praxisgemäss auf 25% festge- setzt (Beschwerde S. 6). Synergieeffekte seien kein Grund, entgegen den Bestimmungen des An- waltstarifs und der obergerichtlichen Praxis keine eigene Grundentschädi- gung für das Rechtmittelverfahren mit den entsprechenden Abzügen zu be- rücksichtigen. Das Berufungsverfahren setze nicht einfach das erstinstanz- liche Verfahren fort. Mit dem erstinstanzlichen Entscheid werde insbeson- dere eine erneute Instruktion mit der Klientschaft notwendig. Dabei müss- ten die Erfolgschancen einer Anfechtung mit der Klientschaft besprochen und das weitere Vorgehen entschieden werden. Hinzu komme, dass sich in der Berufung eingehend mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinan- dergesetzt werden müsse, was ein erneutes Aktenstudium und auch wei- tere Abklärung der Rechtslage erforderlich mache (Beschwerde S. 6 f.). Die Vorinstanz verletze mit ihrem Vorgehen die Bestimmungen des An- waltstarifs. Die Berufung vom 24. Juli 2023 sei mit erheblichen Aufwendun- gen verbunden gewesen, welche nicht mit einem blossen Zuschlag für eine zusätzliche Rechtsschrift auf das vorinstanzliche Honorar gedeckt seien. Es müsse gemäss der obergerichtlichen Praxis von einer eigenen Grun- dentschädigung mit den entsprechenden Abzügen ausgegangen werden, so wie dies auch beantragt worden sei (Beschwerde S. 7). Wie der Beschwerdeführer als Vertreter in einem anderen vor dem Ober- gericht hängigen Verfahren dargelegt habe (ZOR.2023.52), sei mit Schrei- ben des Obergerichts vom 19. Dezember 2022 nicht mitgeteilt worden, wie hoch die ab 01. Januar 2023 geltende Grundentschädigung für durch- schnittlich aufwändige, selbständige Unterhaltsklagen sei. Es sei auch noch kein obergerichtliches Urteil ersichtlich, dass sich in allgemeiner Weise dazu äussere. Bis 31. Dezember 2022 habe eine Grundentschädi- gung von Fr. 3'000.00 gegolten (AGVE 2020, Nr. 60, S. 493 ff.). Ausgehend davon, dass diese Grundentschädigung im gleichen Masse wie die übrigen Grundentschädigungen in familienrechtlichen Verfahren ansteigen solle (also rund einen Drittel), ergebe sich ein Betrag von Fr. 4'000.00 (Be- schwerde S. 8). Das Obergericht Aargau setze praxisgemäss zusätzlich zur Grundentschä- digung eine Entschädigung von Fr. 350.00 bis Fr. 700.00 für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fest (Beschwerde S. 8). Was die Stellungnahme vom 25. August 2023 betreffe, so sei diese not- wendig gewesen, weil Unterlagen für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätten nachgereicht werden müssen und weil der Beklagte in -5- seiner Berufungsantwort diverse Noven vorgebracht habe, welche hätten bestritten werden müssen (Beschwerde S. 8). Selbst wenn vom früheren Grundhonorar von nur Fr. 3'000.00, einem Zu- schlag von 10 % für die Stellungnahme vom 25. August 2023 und einer Minimalentschädigung für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von Fr. 350.00 ausgegangen werde, resultiere bereits das folgende Honorar (Beschwerde S. 8 f.): Grundhonorar Fr. 3'000.00 ./. Rechtsmittelabzug Fr. -750.00 ./. Abzug fehlende Verhandlung (20 %) Fr. -600.00 Zuschlag Eingabe vom 25. August 2023 (10 %) Fr. 300.00 Entschädigung URP-Gesuch Fr. 350.00 Zwischentotal 1 Fr. 2'300.00 Auslagen (3 %) auf Fr. 2'300.00 Fr. 69.00 Zwischentotal 2 Fr. 2'369.00 Mehrwertsteuer (8.1 %) Fr. 191.90 Total Fr. 2'560.90 Weil neue Anträge im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen seien (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und die Feststellung der Vorinstanz, dass ein Hono- rar von Fr. 2'417.35 beantragt worden sei, nicht beanstandet werde, sei das Honorar für das Berufungsverfahrens ZSU.2023.168 somit auf Fr. 2'417.35 festzusetzen (Beschwerde S. 9). 3. 3.1. Die kantonale Tarifhoheit (Art. 96 ZPO) umfasst die Kompetenz der Kan- tone, die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu regeln. Der Bundesgesetzgeber hat darauf verzichtet, in der Schweize- rischen Zivilprozessordnung die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsanwalts zu regeln und den Grundsatz der vollen Entschädigung durchzusetzen. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO verlangt lediglich, dass die Ent- schädigung angemessen sein muss (Urteil des Bundesgerichts 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 unter Hinw. auf BGE 137 III 185 E. 5.2). 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede bzw. bringt selbst vor, dass seine Entschädigung nach dem Dekret über die Entschädigung der An- wälte des Kantons Aargau (Anwaltstarif [AnwT]) zu bestimmen und eine Honorierung nach Pauschalen vorzunehmen ist. -6- 3.2.2. 3.2.2.1. Nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT beträgt in das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussenden Verfahren die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. d AnwT gilt die Festsetzung familienrechtlicher Unterhaltsbei- träge als nicht vermögensrechtliche Streitsache. 3.2.2.2. Mit der Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 AnwT sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Te- lefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer be- hördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Die Grundentschädigung schliesst die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren ein (§ 3 Abs. 1 AnwT; vgl. AGVE 2015 Nr. 53 S. 308 f.; AGVE 2004 Nr. 4 S. 61 f.). Für weitere Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundent- schädigung um je 5 – 30 %, wobei überflüssige Eingaben nicht in Betracht fallen (§ 6 Abs. 3 AnwT). Wird ein Verfahren nicht vollständig durchgeführt, oder vertrat der Anwalt eine Partei nicht während des ganzen Verfahrens, vermindert sich die Entschädigung entsprechend den Minderleistungen des Anwaltes (§ 6 Abs. 2 AnwT). Erfordert ein Verfahren ausserordentliche Aufwendungen eines Anwaltes, kann die Entschädigung gemäss den §§ 3–6 AnwT um bis zu 50 % erhöht werden (§ 7 Abs. 1 AnwT). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendun- gen, vermindert sich die Entschädigung um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 AnwT). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist ausserordentlichem Auf- wand allerdings stets im Rahmen einer Erhöhung der Grundentschädigung nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Rechnung zu tragen. Diesfalls werden die Kri- terien der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles bereits beim innerhalb des Rahmens von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festzulegenden Grundho- norar gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT berücksichtigt. Insofern bleibt für die Anwendung von § 7 Abs. 1 AnwT kein Raum mehr (AGVE 1996 Nr. 27 S. 91 E. 5.c). 3.2.2.3. Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung des Anwalts je nach Aufwand 50-100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 Abs. 1 AnwT). Praxisgemäss wird im obergericht- lichen Verfahren ein Rechtsmittelabzug in der Höhe von 25 % vorgenom- men (vgl. statt vieler: Entscheide des Kantons Aargau ZSU.2023.150 vom 30. Oktober 2023 E. 9, ZSU.2022.251 vom 13. Februar 2023 E. 9, ZSU.2022.116 vom 18. November 2022 E. 4). -7- 3.2.3. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 des Obergerichts des Kantons Aar- gau betreffend Parteientschädigungen in familienrechtlichen Verfahren wurde unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis und der zunehmenden Komplexität familienrechtlicher Verfahren festgelegt, dass per 1. Januar 2023 von folgenden Grundentschädigungen in familienrechtlichen Verfah- ren ausgegangen wird: − im durchschnittlichen Ehescheidungsverfahren: Fr. 4'500.00 − im durchschnittlichen Präliminar-/Eheschutzverfahren: Fr. 3'350.00 − im durchschnittlichen Verfahren betreffend Abänderung Präliminar- /Eheschutzentscheid: Fr. 2'700.00 − im durchschnittlichen Verfahren im Kindes- und Erwachsenen- schutz: Fr. 2'700.00 3.3. Die Entschädigung in Zivilsachen erfolgt im Kanton Aargau somit nicht nach einem vorgegebenen Stundenansatz, sondern mit Pauschalbeträgen nach streitwertabhängigen Tarifen bzw. innerhalb eines Kostenrahmens, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig ist. Dabei werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes auf- gefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansat- zes berücksichtigt. Die Berücksichtigung des Zeitaufwandes – soweit ihm nicht schon bei Festsetzung der Grundentschädigung im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Rechnung getragen wurde – erfolgt durch Zu- und Ab- schläge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_67/2010 vom 6. September 2010 E. 3.3). Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich (nur) dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhält- nisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars un- ter Berücksichtigung des konkreten Falles. 4. 4.1. Vorliegend ist eine Entschädigung für das Berufungsverfahren betreffend die vorsorgliche Massnahme für Volljährigenunterhalt (ZSU.2023.168) fest- zusetzen. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid vom 7. Februar 2024 aus (E. 5.4), dass es aufgrund von erheblichen Synergieeffekten nicht an- gezeigt erscheine, für das Berufungsverfahren erneut von einer Grundent- schädigung auszugehen, sondern es erscheine sachgerecht, die erstin- stanzliche Grundentschädigung um 30 % für die zusätzliche Rechtsschrift (Berufung) zu erhöhen. Ein Rechtsmittelverfahren beinhaltet immer einen gewissen Synergieeffekt zum vorinstanzlichen Verfahren. Dieser Tatsache wird jedoch durch die Re- gelung von § 8 Abs. 1 AnwT – Reduktion der Entschädigung um bis zu -8- 50 % – angemessen Rechnung getragen. Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid nicht, wieso im vorliegenden Fall stärkere Synergieeffekte vor- handen sein sollen, als in anderen Rechtsmittelverfahren. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund im zu beurteilenden Fall vom klaren Wort- laut von § 8 Abs. 1 AnwT abzuweichen wäre. Vielmehr ist vorliegend die Entschädigung für das obergerichtliche Verfahren ZSU.2023.168 nach den Bestimmungen des Anwaltstarifs sowie der dazugehörigen Praxis festzu- setzen. 4.2. 4.2.1. Gegenstand des Verfahrens war eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Verfahrens betreffend Volljährigenunterhalt. Das Schreiben vom 12. Dezember 2022 des Obergerichts des Kantons Aargau hält weder die Grundentschädigung für Verfahren betreffend Volljährigenunterhalt noch für entsprechende vorsorgliche Massnahmeverfahren fest. 4.2.2. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass die Grundentschädigung mindestens bei Fr. 3'000.00 festzusetzen sei. Er bezieht sich hierfür auf den Entscheid ZSU.2019.254 (AGVE 2020, Nr. 60, S. 493 ff.). Diesem Ent- scheid liegt jedoch nicht – wie vorliegend – eine vorsorgliche Massnahme zugrunde, sondern geht es um eine Abänderung von Unterhaltszahlungen im Hauptverfahren. Vorsorgliche Massnahmeverfahren sind jedoch regel- mässig mit einem geringeren Aufwand verbunden als die ihnen Anlass ge- bende Hauptverfahren. So geht einem vorsorglichen Massnahmeverfahren kein Schlichtungsverfahren voraus, dessen Aufwand ebenfalls in der Grun- dentschädigung enthalten ist (§ 3 Abs. 1 AnwT), und ist der Sachverhalt bei vorsorglichen Massnahmen lediglich glaubhaft zu machen (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Es rechtfertigt sich deshalb, von einer im Vergleich zum Hauptver- fahren tieferen Grundentschädigung auszugehen. Ausgangslage hierfür bilden die im Schreiben des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. De- zember 2022 erwähnten Summarverfahren, somit das durchschnittliche Präliminar-/Eheschutzverfahren bzw. das entsprechende Abänderungsver- fahren, welche mit Fr. 3'350.00 bzw. Fr. 2'700.00 honoriert werden. Bei der erstmaligen Festsetzung des Volljährigenunterhalts im Massnahmeverfah- ren geht es einzig um den Unterhalt, währenddem in den Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren danebst noch weitere Kinderbelange (Obhut, Be- suchsrecht etc.) sowie das Getrenntleben der Ehegatten (Art. 176 ZGB) zu regeln sind. Im Vergleich zu einem durchschnittlichen Eheschutz- bzw. Prä- liminarverfahren liegt damit ein deutlich unterdurchschnittliches Verfahren vor. Es erscheint daher angemessen, bei der erstmaligen Festsetzung von Unterhalt im vorsorglichen Massnahmeverfahren betreffend Volljährigen- unterhalt die durchschnittliche Grundentschädigung auf Fr. 2'500.00 fest- zusetzen, was rund 75 % derjenigen eines durchschnittlichen Präliminar- /Eheschutzverfahrens entspricht. Hiervon ist auch im vorliegenden Fall -9- auszugehen, nachdem der Beschwerdeführer die Qualifikation als durch- schnittlicher Fall nicht in Frage stellt. 4.2.3. Zu prüfen ist weiter, ob und in welcher Höhe ein Zuschlag für die Eingabe vom 25. August 2023 zu gewähren ist. Die Stellungnahme umfasst insge- samt drei Seiten (inkl. Briefkopf). Die letzte Seite bezieht sich auf das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege; konkret werden dort die mit der Stel- lungnahme nachgereichten Unterlagen wie Lohnabrechnungen und Lohn- ausweise aufgezählt. Bezüglich der Nachreichung der Unterlagen für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist kein Zuschlag zu gewähren, da diese Aufwendungen bereits durch den Zuschlag für das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege abgedeckt sind (E. 4.3 hiernach). Es wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb die Unterlagen nicht bereits mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätten eingereicht werden können und dass zusätzliche Aufwendungen nötig gewesen sein sollen, die nicht durch den Zuschlag für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgedeckt sind. Der beantragte Zuschlag in der Höhe von 10 % erscheint für die vorgebrachten Ausführungen über knapp zwei Seiten zu den von der Gegenseite in der Berufungsantwort vorgebrachten Noven als ange- messen. 4.3. Die Bemühungen des Anwalts im Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind praxisgemäss nicht mit einem Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT, sondern wie eine in einer einfachen Gesuchssa- che im Sinn von § 3 Abs. 2 Satz 2 AnwT erstattete Rechtsschrift mit dazu- gehöriger Instruktion zu entschädigen, wobei für ein Gesuch um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. dazugehöriger Instruktion ein Betrag von Fr. 350.00 bis Fr. 700.00 angemessen erscheint (AGVE 2016 Nr. 57 S. 340 E. 3.4.3). Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 350.00, was nicht zu beanstanden ist. Das Gesuch ist daher wie beantragt mit Fr. 350.00 zu entschädigen. 5. Zusammenfassend ist für die Festsetzung der Entschädigung somit von ei- ner Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 auszugehen. Für die fehlende Verhandlung ist ein Abzug von 20 % vorzunehmen (§ 6 Abs. 2 AnwT). Für die Eingabe vom 25. August 2023 ist ein Zuschlag von 10 % auf das Grund- honorar zu gewähren (§ 6 Abs. 3 AnwT). Unter Berücksichtigung des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 Abs. 1 AnwT) und der Entschädigung für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von Fr. 350.00 resultieren Fr. 2'037.50. Hinzu kommen die Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 % (der Aufwand erfolgte vollständig im Jahr 2023), womit sich ein Honorar von gerundet - 10 - Fr. 2'260.00 ([Fr. 2'500.00 x 0.9 x 0.75 + Fr. 350.00] x 1.03 x 1.077) ergibt. Die Beschwerde ist entsprechend teilweise gutzuheissen. 6. Der Beschwerdeführer obsiegt weit überwiegend, weshalb die Gerichtskos- ten dem Kanton aufzuerlegen sind (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Vorinstanz als unterliegende Partei im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu behandeln (vgl. BGE 142 III 110). Dem Be- schwerdeführer ist daher antragsgemäss eine Parteientschädigung zulas- ten der Gerichtskasse Laufenburg zuzusprechen. Die Grundentschädigung beträgt bei einem Streitwert von Fr. 1'302.45 gerundet Fr. 1'397.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Mangels Vertretung, d.h. mangels Instruktion und Korrespondenz (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT) ist ein Abzug von 30 % angemes- sen. Unter Berücksichtigung des Abzugs von 20 % wegen fehlender Ver- handlung, einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ist die Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren gerichtlich auf gerundet Fr. 778.00 (Fr. 1'397.00 x 0.5 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 7. Februar 2024 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: " 1. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Gesuchstel- lerin, A._____, Rechtsanwalt, Q._____, für das Berufungsverfahren ZSU.2023.168 wird auf Fr. 2'260.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt. 2. Die Kasse des Bezirksgerichts Laufenburg wird angewiesen, dem unent- geltlichen Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, A._____, Rechtsanwalt, Q._____, eine Entschädigung von Fr. 2'260.00 (inkl. Auslagen und MwSt) auszuzahlen." 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Der vom Be- schwerdeführer in Höhe von Fr. 500.00 geleistete Kostenvorschuss ist ihm von der Obergerichtskasse zurückzuerstatten. - 11 - 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 778.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Gerichtskasse Laufenburg ausgerichtet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 1'302.45. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 - 12 - BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 1. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari De Martin