Bei den vorliegend durch die Pfändungsverlustscheine im Grundsatz ausgewiesenen, in Betreibung gesetzten Forderungen handelt es sich offensichtlich um öffentlich-rechtliche Forderungen (Steuerforderungen), für die, wie oben dargelegt wurde, die provisorische Rechtsöffnung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die Vorinstanz hätte – mangels Einreichung der diesen Forderungen zugrunde liegenden definitiven Rechtsöffnungstitel – die Rechtsöffnung bereits aus diesem Grund verweigern müssen (vgl. auch STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Diss., 2000, S. 393). 4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wurde auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO).