Dabei ist jedoch, wenn die durch den Pfändungsverlustschein ausgewiesene Forderung auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruht, wegen der durch diesen ausgeschlossenen Aberkennungsklage nur gestützt auf diesen definitive Rechtsöffnung möglich. In einem solchen Fall ist der definitive Rechtsöffnungstitel für die nur mögliche definitive Rechtsöffnung vorzulegen und der Pfändungsverlustschein nur zur Entkräftung der dem Schuldner zur Abwehr der definitiven Rechtsöffnung offenstehenden Verjährungseinrede (Art. 81 Abs. 1 SchKG) tauglich und einzureichen (vgl. AGVE 2014 Nr. 65 S. 337 f. mit Hinweisen).