Forderung i.S.v. Art. 116 OR und zeitigt für diese Forderung keine materi- ell-rechtlichen Wirkungen, weshalb eine zum Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheins bestehende Schuldurkunde durch diesen nicht entkräftet wird. Der Gläubiger kann sich deshalb in der neu angehobenen Betreibung neben dem Pfändungsverlustschein auch auf die diesem zugrundeliegende Schuldurkunde berufen und gestützt darauf Rechtsöffnung verlangen. Dabei ist jedoch, wenn die durch den Pfändungsverlustschein ausgewiesene Forderung auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruht, wegen der durch diesen ausgeschlossenen Aberkennungsklage nur gestützt auf diesen definitive Rechtsöffnung möglich.