Daran ändert nichts, wenn für die auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhende Forderung in einer für sie eingeleiteten früheren Betreibung ein Pfändungsverlustschein ausgestellt worden ist. Ein solcher ist, als Ausweis einer für den darin angegebenen Forderungsbetrag erfolglos verlaufenen Betreibung und Bestätigung des Bestands dieser Forderung, ein provisorischer Rechtsöffnungstitel (Art. 149 Abs. 2 SchKG), bewirkt indessen keine Neuerung dieser in der erledigten Betreibung in Betreibung gesetzten -6-