Die provisorische Rechtsöffnung unterscheidet sich von der definitiven durch die Möglichkeit der Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG), welche für eine auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhende Forderung wegen der einer Neubeurteilung der Forderung entgegenstehenden Rechtskraft ausgeschlossen ist, so dass die für eine solche Forderung erteilte Rechtsöffnung von Gesetzes wegen notwendig definitiv sein muss. Für eine auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhende Forderung muss deshalb der für sie bestehende definitive Rechtsöffnungstitel vorgelegt werden.