Folglich hat es beim erstinstanzlichen Beweisergebnis, womit die verlangte Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 5'416.35 infolge Verjährung abzuweisen ist, sein Bewenden. Die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs betreffend die verlangten Fr. 186.60 (Betreibungs- und Prozesskosten) blieb von der Klägerin im Beschwerdeverfahren unangefochten. 3.3. Abgesehen davon wäre das Rechtsöffnungsbegehren selbst bei rechtzeitiger Geltendmachung der Verjährungsunterbrechung abzuweisen gewesen: