Die Klägerin habe dies weder geltend gemacht noch entsprechende Belege eingereicht. Für die verjährte Forderung könne keine Rechtsöffnung erteilt werden. 2.2. Mit Beschwerde bringt die Klägerin vor, dass die Verjährung mittels neuer Betreibung am 10. Juli 2019 unterbrochen worden sei. Der Zahlungsbefehl sei damals am 19. August 2019 zugestellt worden und die Schuldnerin habe Rechtsvorschlag erhoben. Da sie die Frist für die Rechtsöffnung verpasst hätten, sei am 11. September 2023 eine neue Betreibung eingeleitet worden. Als Beilage reichte sie eine Kopie des Zahlungsbefehls vom 10. Juli 2019 ein. -5-