Die Beklagte habe in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass die drei Verlustscheine am 2. Oktober 2019 verjährt seien, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei. Vorliegend handle es sich um drei Verlustscheine, welche am 2. Oktober 1999 ausgestellt worden seien. Gemäss Art. 149a SchKG verjährten durch Verlustschein verurkundete Forderungen 20 Jahre nach Ausstellung des Verlustscheins. Vorliegend sei die Verjährung am 2. Oktober 2019 eingetreten. Es obliege der Klägerin, eine Unterbrechung oder den Stillstand der Verjährung darzutun. Die Klägerin habe dies weder geltend gemacht noch entsprechende Belege eingereicht.