2. 2.1. Die Vorinstanz erwog (E. 5.1 ff.), dass sich die Klägerin auf drei Pfändungsverlustscheine des Betreibungsamts R._____ vom 2. Oktober 1999 stütze, welche einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG darstellten. Sowohl Schuldner- als auch Gläubigeridentität seien gegeben und die Forderungsgründe entsprächen jenen im Zahlungsbefehl genannten. Die geltend gemachten Forderungen seien zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen. Die Beklagte habe in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass die drei Verlustscheine am 2. Oktober 2019 verjährt seien, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei.