Aufgrund der Begründung ist jedoch davon auszugehen, dass die Klägerin weiterhin die Erteilung der Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 5'416.35 für die durch Verlustschein verurkundete Forderung verlangt, weil mit Beschwerde lediglich E. 5.3 des vorinstanzlichen Entscheids, worin die Rechtsöffnung für diese Forderung wegen Verjährung abgewiesen wurde, gerügt wird. In diesem Sinn ist auf die Beschwerde einzutreten.