1.3. Neben konkreten Rechtsbegehren hat die schriftlich einzureichende Beschwerde auch eine Begründung zu enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO; -4- FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 15 zu Art. 321 ZPO). Die Beschwerde erhält kein Rechtsbegehren. Verlangt wird einzig "eine erneute Prüfung und Bearbeitung des im o.g. Entscheides".