1.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Beschwerde wurde entgegen der korrekten Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid nicht beim Obergericht des Kantons Aargau, sondern bei der Vorinstanz eingereicht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Beschwerdefrist auch dann als gewahrt, wenn die Rechtsmitteleingabe versehentlich bei der Vorinstanz anstatt bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht wird (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.7). Die am 7. Februar 2024 erhobene Beschwerde erfolgte damit fristgerecht.