3.2. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 829.90 (inkl. MWST von Fr. 57.70) zu bezahlen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 7. Februar 2024 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin gleichentags beim Bezirksgericht Rheinfelden Beschwerde. Einen Antrag stellte sie nicht. 3.2. Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 (Eingang beim Obergericht des Kantons Aargau am 20. Februar 2024) leitete das Gerichtspräsidium Rheinfelden die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Aargau weiter. 3.3. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt.