2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden erkannte mit Entscheid vom 31. Januar 2024 Folgendes: " 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 300.- wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. 3.1. Die Kostennote des Vertreters der Gesuchsgegnerin, Michael Ritter, Rechtsanwalt in S._____, wird im Umfang von Fr. 829.90 (inkl. MWST von Fr. 57.70) richterlich genehmigt.