Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2024.42 / / ft (SR.2023.117) Art. 16 Entscheid vom 26. März 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin Klägerin A._____, […] vertreten durch B._____ AG, […] Beklagte C._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 27. September 2023) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 27. Sep- tember 2023 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 5'416.35 nebst Betreibungs-/Prozesskosten von Fr. 93.30, Zahlungsbe- fehlskosten von Fr. 73.30 sowie für weitere Kosten von Fr. 20.00. Als For- derungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde angegeben: " Gemeindesteuern vom 1991 per 12.05.1995, 1992 per 12.05.1995, 1993 per 12.05.1995, VS aus BB 97396, 97394, 97395 ausg. am 02.10.1999, 02.10.1999, 02.10.1999 aus BA R._____" Die Beklagte erhob gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 beantragte die Klägerin beim Gerichts- präsidium Rheinfelden Rechtsöffnung für Fr. 5'602.95, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 2.2. Die Beklagte erstattete am 17. November 2023 ihre Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren und beantragte die Abweisung desselben, sofern darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden erkannte mit Entscheid vom 31. Januar 2024 Folgendes: " 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 300.- wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. 3.1. Die Kostennote des Vertreters der Gesuchsgegnerin, Michael Ritter, Rechtsanwalt in S._____, wird im Umfang von Fr. 829.90 (inkl. MWST von Fr. 57.70) richterlich genehmigt. 3.2. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von Fr. 829.90 (inkl. MWST von Fr. 57.70) zu bezahlen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 7. Februar 2024 zugestellten Entscheid erhob die Klä- gerin gleichentags beim Bezirksgericht Rheinfelden Beschwerde. Einen Antrag stellte sie nicht. 3.2. Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 (Eingang beim Obergericht des Kantons Aargau am 20. Februar 2024) leitete das Gerichtspräsidium Rheinfelden die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Aar- gau weiter. 3.3. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren neu gestellte Anträge, neu vorgebrachte Tatsachenbehauptungen oder neu vorgelegte Beweismittel dürfen nicht berücksichtigt werden, wobei die Gründe für das erstmalige Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung sind (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustel- lung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Beschwerde wurde entgegen der korrekten Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid nicht beim Obergericht des Kantons Aargau, sondern bei der Vorinstanz eingereicht. Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt die Beschwerdefrist auch dann als gewahrt, wenn die Rechtsmitteleingabe versehentlich bei der Vorinstanz anstatt bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht wird (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.7). Die am 7. Februar 2024 erhobene Beschwerde erfolgte damit fristgerecht. 1.3. Neben konkreten Rechtsbegehren hat die schriftlich einzureichende Be- schwerde auch eine Begründung zu enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO; -4- FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 15 zu Art. 321 ZPO). Die Beschwerde erhält kein Rechtsbegehren. Verlangt wird einzig "eine er- neute Prüfung und Bearbeitung des im o.g. Entscheides". Aufgrund der Begründung ist jedoch davon auszugehen, dass die Klägerin weiterhin die Erteilung der Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 5'416.35 für die durch Verlustschein verurkundete Forderung verlangt, weil mit Be- schwerde lediglich E. 5.3 des vorinstanzlichen Entscheids, worin die Rechtsöffnung für diese Forderung wegen Verjährung abgewiesen wurde, gerügt wird. In diesem Sinn ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog (E. 5.1 ff.), dass sich die Klägerin auf drei Pfändungs- verlustscheine des Betreibungsamts R._____ vom 2. Oktober 1999 stütze, welche einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG darstellten. Sowohl Schuldner- als auch Gläubigeridentität seien gegeben und die Forderungsgründe entsprächen jenen im Zahlungsbefehl genannten. Die geltend gemachten Forderungen seien zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen. Die Beklagte habe in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass die drei Verlustscheine am 2. Oktober 2019 verjährt seien, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei. Vorliegend handle es sich um drei Verlustscheine, welche am 2. Oktober 1999 ausgestellt worden seien. Gemäss Art. 149a SchKG verjährten durch Verlustschein verurkundete Forderungen 20 Jahre nach Ausstellung des Verlustscheins. Vorliegend sei die Verjährung am 2. Oktober 2019 einge- treten. Es obliege der Klägerin, eine Unterbrechung oder den Stillstand der Verjährung darzutun. Die Klägerin habe dies weder geltend gemacht noch entsprechende Belege eingereicht. Für die verjährte Forderung könne keine Rechtsöffnung erteilt werden. 2.2. Mit Beschwerde bringt die Klägerin vor, dass die Verjährung mittels neuer Betreibung am 10. Juli 2019 unterbrochen worden sei. Der Zahlungsbefehl sei damals am 19. August 2019 zugestellt worden und die Schuldnerin habe Rechtsvorschlag erhoben. Da sie die Frist für die Rechtsöffnung ver- passt hätten, sei am 11. September 2023 eine neue Betreibung eingeleitet worden. Als Beilage reichte sie eine Kopie des Zahlungsbefehls vom 10. Juli 2019 ein. -5- 3. 3.1. Die Beklagte hat vor Vorinstanz die Verjährungseinrede erhoben, weshalb die Vorinstanz die Frage der Verjährung zu Recht aufgriff (Urteil des Bun- desgerichts 5A_216/2013 vom 24. Juli 2013 E. 2.2.2 m.w.H.). Nicht zu be- anstanden ist weiter, dass sie zum Schluss kam, dass die geltend ge- machte Forderung gestützt auf Art. 149a SchKG verjährt ist, nachdem die entsprechenden Verlustscheine am 2. Oktober 1999 ausgestellt wurden. 3.2. Mit Beschwerde macht die Klägerin erstmals die Unterbrechung der Ver- jährung geltend, weil sie die Beklagte am 10. Juli 2019 erneut betrieben haben will. Hierbei sowie dem zum Beweis dieser Behauptung eingereich- ten Zahlungsbefehl Nr. bbb des Betreibungsamt Q._____ vom 10. Juli 2019 handelt es sich indes um unzulässige Noven, welche im Beschwerdever- fahren nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E.1.1 hievor). Folglich hat es beim erstinstanzlichen Beweisergebnis, womit die verlangte Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 5'416.35 infolge Verjährung abzuweisen ist, sein Be- wenden. Die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs betreffend die ver- langten Fr. 186.60 (Betreibungs- und Prozesskosten) blieb von der Kläge- rin im Beschwerdeverfahren unangefochten. 3.3. Abgesehen davon wäre das Rechtsöffnungsbegehren selbst bei rechtzeiti- ger Geltendmachung der Verjährungsunterbrechung abzuweisen gewe- sen: Gemäss der gesetzlichen Regelung ist für eine auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhende Forderung definitive (Art. 81 Abs. 1 SchKG) und für eine auf einem provisorischen Rechtsöffnungstitel beruhende For- derung provisorische (Art. 82 SchKG) Rechtsöffnung zu erteilen. Die provi- sorische Rechtsöffnung unterscheidet sich von der definitiven durch die Möglichkeit der Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG), welche für eine auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhende Forderung wegen der einer Neubeurteilung der Forderung entgegenstehenden Rechtskraft ausgeschlossen ist, so dass die für eine solche Forderung erteilte Rechts- öffnung von Gesetzes wegen notwendig definitiv sein muss. Für eine auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhende Forderung muss deshalb der für sie bestehende definitive Rechtsöffnungstitel vorgelegt werden. Da- ran ändert nichts, wenn für die auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhende Forderung in einer für sie eingeleiteten früheren Betreibung ein Pfändungsverlustschein ausgestellt worden ist. Ein solcher ist, als Ausweis einer für den darin angegebenen Forderungsbetrag erfolglos verlaufenen Betreibung und Bestätigung des Bestands dieser Forderung, ein provisori- scher Rechtsöffnungstitel (Art. 149 Abs. 2 SchKG), bewirkt indessen keine Neuerung dieser in der erledigten Betreibung in Betreibung gesetzten -6- Forderung i.S.v. Art. 116 OR und zeitigt für diese Forderung keine materi- ell-rechtlichen Wirkungen, weshalb eine zum Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheins bestehende Schuldurkunde durch diesen nicht entkräftet wird. Der Gläubiger kann sich deshalb in der neu angehobenen Betreibung neben dem Pfändungsverlustschein auch auf die diesem zu- grundeliegende Schuldurkunde berufen und gestützt darauf Rechtsöffnung verlangen. Dabei ist jedoch, wenn die durch den Pfändungsverlustschein ausgewiesene Forderung auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruht, wegen der durch diesen ausgeschlossenen Aberkennungsklage nur ge- stützt auf diesen definitive Rechtsöffnung möglich. In einem solchen Fall ist der definitive Rechtsöffnungstitel für die nur mögliche definitive Rechtsöff- nung vorzulegen und der Pfändungsverlustschein nur zur Entkräftung der dem Schuldner zur Abwehr der definitiven Rechtsöffnung offenstehenden Verjährungseinrede (Art. 81 Abs. 1 SchKG) tauglich und einzureichen (vgl. AGVE 2014 Nr. 65 S. 337 f. mit Hinweisen). Bei den vorliegend durch die Pfändungsverlustscheine im Grundsatz aus- gewiesenen, in Betreibung gesetzten Forderungen handelt es sich offen- sichtlich um öffentlich-rechtliche Forderungen (Steuerforderungen), für die, wie oben dargelegt wurde, die provisorische Rechtsöffnung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die Vorinstanz hätte – mangels Einreichung der diesen Forderungen zugrunde liegenden definitiven Rechtsöffnungstitel – die Rechtsöffnung bereits aus diesem Grund verweigern müssen (vgl. auch STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Diss., 2000, S. 393). 4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wurde auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 450.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und werden mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Mangels Aufwand ist der Beklagten keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. -7- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird der Klägerin auf- erlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 5'416.35. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, -8- soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 26. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari De Martin