2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Beklagte der Klägerin direkt Fr. 500.00 zu bezahlen hat. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 750.00 wird dem Beklagten auferlegt. Sie wird mit dem von der Klägerin in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sodass der Beklagte der Klägerin direkt Fr. 750.00 zu ersetzen hat (Art. 111 ZPO). - 10 -