Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde der Klägerin werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Bezirksgerichts S._____, Präsidium des Zivilgerichts, vom 25. Januar 2024, aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt: 1. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 23. November 2023) für den Betrag von Fr. 71'576.55 provisorische Rechtsöffnung erteilt.