Die obergerichtliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine richterlich auf (gerundet) Fr. 1'990.00 (Grundentschädigung Fr. 2'102.40 [Fr. 10'512.00 {Fr. 4'070.00 + 9 % des Streitwerts von Fr. 71'576.55, d.h. Fr. 6'442.00; vgl. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT}, davon 20 % {§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT}]; Abzug von 20 % wegen fehlender Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT], Zuschlag von 5 % für die Eingabe vom 26. März 2024; Auslagen von pauschal 3 %; 8.1 % Mehrwertsteuern) festzusetzende Parteientschädigung zu bezahlen.