die Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 (angefochtener Entscheid, Disp.-Ziff. 2) dem Beklagten aufzuerlegen. Sie wird mit dem von der Klägerin in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Beklagte der Klägerin direkt Fr. 500.00 zu bezahlen hat (vgl. Art. 111 ZPO). Eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren hat die Klägerin in ihrem Gesuch vom 30. November 2023 nicht verlangt, weshalb der Beklagte nicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Klägerin zu verpflichten ist resp. mit der Vorinstanz (Disp.-Ziff. 3) keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind. Die obergerichtliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt (Art.