38 Abs. 2 SchKG), welche damit eingehalten ist. Die im Pfändungsverlustschein verurkundete Forderung ist damit nicht durch Verjährung/Verwirkung untergegangen. 3.6. Andere Einwendungen i.S.v. Art. 82 Abs. 2 SchKG (E. 3.1 oben) machte der Beklagte nicht geltend (vgl. Stellungnahme vom 15. Dezember 2023). Der Klägerin ist deshalb in Gutheissung ihrer Beschwerde antragsgemäss für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 71'576.55 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 4. Ausgangsgemäss wird der Beklagte in beiden Instanzen kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). In erster Instanz ist -9-