3.5. Gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG (1. Teilsatz) verjährt die durch den Verlustschein verurkundete Forderung 20 Jahre nach Ausstellung des Verlustscheins. Die Frist von 20 Jahren ist eine reguläre Verjährungsfrist, die den Regeln von Art. 127 ff. OR untersteht und daher auch unterbrochen werden kann (vgl. HUBER/SOGO, a.a.O., N. 3 zu Art. 149a SchKG). Dies kann u.a. durch Schuldbetreibung erfolgen (vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR). Die Verjährungsunterbrechung geschieht dabei mit der Absendung des Betreibungsbegehrens, unabhängig davon, ob (und wann) die Zustellung des entsprechenden Zahlungsbefehls erfolgt (vgl. KOFMEHL EHRENZELLER, in: BSK-SchKG, a.a.O., N. 48 zu Art.