SchKG ergebende "Vollstreckungsverjährung" abgelaufen ist. Hinsichtlich der Verjährung der ungedeckt gebliebenen und deshalb im Verlustschein aufgeführten Forderungen bewirkt der Verlustschein die Ablösung der bisherigen, "gewöhnlichen" Verjährungsfrist und die Entstehung einer neuen, exklusiven (und längeren) Verjährungsfrist. Das Schweizer Vollstreckungsrecht will die Durchsetzung einstweilen ungedeckt gebliebener Teile einer Forderung über das Konzept der unterbrechbaren Verjährung und nicht etwa über eine starre Verwirkungsfrist limitieren (vgl. SCHUMACHER/BACHMANN, a.a.O., S. 137 f.).