3.4. Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die Rechtsprechung von BGE 137 II 17 ff. ganz generell für Forderungen, für welche ein Verlustschein ausgestellt wurde ("besondere Art von Forderung"), zur Anwendung gelangt, und damit entgegen der Ansicht des Beklagten und der Vorinstanz (E. 2.1, 2.3 oben) auch vorliegend. Die in § 19 Abs. 4 SHG des thurgauischen Sozialhilfegesetzes für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen vorgesehene "absolute Verjährungsfrist" von 15 Jahren wird durch die 20-jährige Verjährungsfrist von Art. 149a Abs. 1 SchKG übersteuert. Daran ändert nichts, dass diese Frist gemäss Ziff.