– erlischt die (gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG geltend gemachte) Beitragsforderung fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde. Art. 149a Abs. 1 SchKG wird dabei ausdrücklich als nicht anwendbar erklärt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz folgerte das Bundesgericht daraus, dass Mehrwertsteuerforderungen gerade nicht von Art. 149a Abs. 1 SchKG ausgenommen seien, da dies im Mehrwertsteuerrecht nirgends vorgesehen sei.