3.3.4. In Erwägung 2.6 von BGE 137 II 17 hielt das Bundesgericht fest, dass die Bestimmungen des SchKG grundsätzlich auch auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen (wie namentlich Steuern und Abgaben) anwendbar seien. Ergänzend wies das Bundesgericht darauf hin, für die direkten Steuern sei denn auch anerkannt, dass mit der Ausstellung eines Verlustscheins für die darin verurkundete Steuerforderung eine Verjährungsfrist gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG von 20 Jahren zu laufen beginne (BGE 137 II 17 E. 2.6), obgleich nach Art.