Sie komme für die Zwangsvollstreckung von Forderungen nach SchKG zur Anwendung, weil es sich bei Forderungen, für welche ein Verlustschein ausgestellt werde, um eine "besondere Art von Forderung" handle (E. 3.5.2). Dem betreibenden Gläubiger, der nach ungenügender Zwangsvollstreckung einen Verlustschein erwirkt habe, stehe das Privileg der langen Verjährungsfrist zu, das ihm die Kosten weiterer Unterbrechungshandlungen gegen einen ohnehin mittellosen Schuldner erspare und sein Gegenstück in der Unverzinslichkeit der Verlustscheinforderung finde (E. 3.5.3). Im Rahmen dieser Zwangsvollstreckung gelte demnach die 20-jährige Verjährungsfrist von Art. 149a Abs. 1 SchKG, die mit der Aus-