3.3.3. In BGE 144 III 360 hatte das Bundesgericht im Zusammenhang mit einem internationalen Sachverhalt wieder die Gelegenheit, sich zur Verjährung nach Art. 149a Abs. 1 SchKG zu äussern. Es erwog, diese Bestimmung gelte ungeachtet des auf die Forderung anwendbaren materiellen Rechts. Die 20-jährige Frist greife damit auch, wenn die Forderung ausländischem Recht unterliege (E. 3.5.4; HUBER/SOGO, in: BSK-SchKG, a.a.O., N. 6 zu Art. 149a SchKG). Sie komme für die Zwangsvollstreckung von Forderungen nach SchKG zur Anwendung, weil es sich bei Forderungen, für welche ein Verlustschein ausgestellt werde, um eine "besondere Art von Forderung" handle (E. 3.5.2).