Allerdings bewirke das Ausstellen des Verlustscheins, dass die darin verurkundete Forderung "nunmehr nach den betreibungsrechtlichen Bestimmungen verjährt". Es sei nicht massgebend, ob die Forderung dem Zivilrecht oder dem öffentlichen Rechts entspringe. Art. 149a Abs. 1 SchKG stelle eine vollstreckungsrechtliche Sondernorm dar (vgl. SCHUMACHER/BACHMANN, -6- Besprechung des Entscheids des Bundesgerichts 5A_375/2017 vom 13. Juni 2018, in: AJP 2018 S. 1034 ff., S. 136).