SchKG vorgesehenen Verjährungsfrist von 20 Jahren. Konkret war zu klären, ob die im materiellen Recht vorgesehenen Verjährungsregeln trotz Ausstellung eines Verlustscheins weiterhin anwendbar sind oder aber von der im Betreibungsrecht in Art. 149a Abs. 1 SchKG vorgesehenen Verjährungsnorm überlagert bzw. abgelöst werden. Die Erwägungen fielen zugunsten der "betreibungsrechtlichen" 20-jährigen Verjährungsfrist aus: Zwar lasse der Verlustschein die ursprüngliche Forderung "grundsätzlich bestehen". Allerdings bewirke das Ausstellen des Verlustscheins, dass die darin verurkundete Forderung "nunmehr nach den betreibungsrechtlichen Bestimmungen verjährt".