149a Abs. 1 SchKG. Diese Steuerschulden waren zuvor bereits in Betreibung gesetzt worden, wobei die Zwangsvollstreckung erfolglos blieb und deshalb gegen den Schuldner ein Verlustschein i.S.v. Art. 149 SchKG ausgestellt worden war. Bei der nachfolgend erneut in Betreibung gesetzten Restforderung war strittig, ob die Steuerforderung bereits verjährt war. Bei Abstützen auf die einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen wäre dies der Fall gewesen, nicht jedoch bei Anwendung der in Art. 149a Abs. 1 SchKG vorgesehenen Verjährungsfrist von 20 Jahren.