3.3. 3.3.1. Dass es sich bei dem von der Klägerin eingereichte Pfändungsverlustschein vom 25. November 2003 (Gesuchsbeilage) grundsätzlich um einen provisorischen Rechtsöffnungstitel handelt, ist unbestritten. Strittig ist einzig, ob die dem Verlustschein zugrunde liegende Forderung verjährt resp. verwirkt ist.